Bedürftige Kinder und Jugendliche haben einen Rechtsanspruch aufs Mitmachen – bei Tagesausflügen und dem Mittagessen in Kita, Hort und Schule, bei Musik, Sport und Spiel in Vereinen und Gruppen. Das Bildungs- und Teilhabepaket fördert und unterstützt gezielt Kinder und Jugendliche, deren Eltern bestimmte Sozialleistungen beziehen oder ein geringes Einkommen haben, und eröffnet ihnen so bessere Lebens- und Entwicklungschancen.

Berechtigt sind Kinder und Jugendliche aus Familien, die

  • Arbeitslosengeld II bzw. Sozialgeld (SGB II),
  • Sozialhilfe (SGB XII),
  • Kinderzuschlag oder
  • Wohngeld beziehen.

Das Bildungspaket gilt für Kinder und Jugendliche bis 25 Jahre. Ausnahme sind die Leistungen zum Mitmachen in Kultur, Sport und Freizeit – hier liegt die Altersobergrenze bei 18 Jahren.

Das Bildungspaket enthält für jedes Kind folgende Beträge:

  • Tatsächlich anfallende Kosten für Tagesausflüge und mehrtägige Fahrten in Schule und Kindertagesstätte.
  • 100 Euro jährlich für Schulbedarf, davon 70 Euro im ersten (zum 1. August), 30 Euro im zweiten Schulhalbjahr (zum 1. Februar).
  •  Die Kosten für die Schülerbeförderung zur nächstgelegenen Schule werden entweder insgesamt übernommen oder es gibt, wenn die Karte auch für andere Fahrten genutzt werden kann, einen Zuschuss. Voraussetzung ist, dass die Beförderung zur nächsten Schule notwendig ist und die Kosten nicht von anderer Seite übernommen werden.
  • Lernförderung bekommen Schülerinnen und Schüler, soweit diese schulische Angebote ergänzt, geeignet und zusätzlich erforderlich ist, um wesentliche Lernziele zu erreichen.
  • Zuschuss für die gemeinschaftliche Mittagsverpflegung in der Schule, im Hort, in der Kindertageseinrichtung oder in der Kindertagespflege. Der Eigenanteil der Familien liegt bei einem Euro täglich.
  • 10 Euro monatlich für Mitgliedsbeiträge (z.B. Sportverein), kulturelle Bildung (z.B. Musikunterricht) und Teilnahme an Freizeiten.

Anträge stellen Leistungsberechtigte

  • nach SGB II in der Regel beim örtlichen Jobcenter;
  • nach SGB XII bei der kreisfreien Stadt bzw. dem Landkreis als Sozialhilfeträger;
  • aufgrund Kinderzuschlag oder Wohngeld bis 31. Mai 2011 bei der Familienkasse der Bundesagentur für Arbeit, ab 1. Juni 2011 bei der kreisfreien Stadt bzw. dem Landkreis.

 

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Finanzielle Unterstützung - Betreuungskosten
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